Allgemeine Geschäftsbedingungen der RUKU Sauna Manufaktur GmbH & Co. KG

 

Stand: 26.04.2021

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind allein maßgeblich für alle zwischen uns und Ihnen abgeschlossenen Verträge.
  2. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gilt: Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt;  dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen von Ihnen die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt; die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gilt: Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Garantien sind nur verbindlich für uns, wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung von uns als solche bezeichnet werden und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
  2. Ihre Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder Ihnen innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
  3. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gilt: Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Die für Saunakabinen angegebenen Maße sind ca.-Einbaumaße. Die Innenmaße der Kabinen sind ca. 15cm geringer; bei Unterbank- Heizsystemen ist der Warmluftschacht zu berücksichtigen.

 

§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen

  1. Die Kosten für bauseitig zu erbringende Leistungen sind in unseren Preisen nicht enthalten.
  2. Unsere Preise gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit uns getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sind bei Verträgen mit Verbrauchern gem. § 13 BGB in dem Preis enthalten. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.
  3. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gilt: Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Standort ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Ist mit Ihnen nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
  5. Wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen oder der Besteller bei vereinbarter Leistung binnen vier Monaten die Verspätung der Leistung zu vertreten hat, können wir unseren Preis erhöhen, soweit es bei der Produktion zu einem Kostenanstieg gekommen ist. Ein solcher Kostenanstieg kann sich insbesondere aus erhöhten Preisen in unserem Einkauf ergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Darlegung des Kostenanstiegs in der Produktion zu verlangen. Übersteigt der erhöhte Preis den zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gelten folgende Bestimmungen:
  1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Ihren Lasten.
  2. Sie sind zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht, rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurde oder unstreitig ist.
  3. Je nach Auftragswert behalten wir uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gelten folgende Bestimmungen:

  1. Sofern wir zur Erfüllung unseres Kaufvertrages mit Vorlieferanten entsprechende kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, brauchen wir nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig liefert. Über diese Umstände werden wir Sie unverzüglich benachrichtigen. Ggf. bereits bezahlte Gelder werden von uns unverzüglich zurückbezahlt.
  2. Die Gefahr geht auf Sie über, sobald das Produkt unser Auslieferungslager verlassen hat, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Verschlechterung beispielsweise durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf Sie übergehen. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf Sie erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an Sie. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  2. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gilt des Weiteren:
  1. Wir behalten uns das Eigentum all unserer verkauften Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch Sie einschließlich aller Nebenforderungen vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB).
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von Ihnen bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt. Sie haben all die in unserem Eigentum bleibenden Gegenstände unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
  3. Sie sind verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten durch Sie, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den beiden vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  5. Sie sind berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sind Sie nicht berechtigt. Sie dürfen die Ware insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Sie sind verpflichtet, Ihren Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages mit allen Nebenrechten ab, die Ihnen durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Nach der Abtretung sind Sie zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns allerdings vor, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen und in Zahlungsverzug geraten. Sie sind auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Die Rücknahme der Ware oder das Herausgabebegehren stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Sie erklären sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck Ihr Gelände betreten und befahren zu lassen.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch Sie erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  7. Wir verpflichten uns, die uns auf Grund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 6 Abnahme

  1. Nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – können wir die Abnahme der Leistung innerhalb von 12 Werktagen verlangen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
  2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  3. Wird keine Abnahme verlangt und wurde die Leistung oder ein Teil der Leistung von Ihnen in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
  4. Vorbehalte wegen bekannter Mängel müssen uns gegenüber bis spätestens zu den oben bezeichneten Zeitpunkten geltend gemacht werden.
  5. Befinden Sie Sich, sofern Sie Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB sind, im Annahmeverzug, können wir als Schadensersatz pauschal 15% des Bestellpreises ohne Abzug fordern. Dies gilt auch für den Fall unseres berechtigten Vertragsrücktrittes nach berechtigter Aufforderung zur Vorleistung oder Sicherheitenstellung. Es steht uns frei, statt diesem pauschalen Schadensersatz einen höheren Schaden geltend zu machen. Ihnen steht es frei, darzulegen und nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

 

§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung

Unsere Produkte werden aus Naturmaterialien wie Holz, Naturstein und Keramiken hergestellt, so dass es zu Abweichungen im Farbton, in der Maserung und der Beschaffenheit der Struktur kommen kann. Holztypische Einwüchse entsprechen den natürlichen Eigenschaften der verwendeten Hölzer. Bei Glaselementen sind Haarkratzer, Blasen und Einschlüsse, die die Festigkeit nicht beeinträchtigen, möglich.

 

§ 8 Gewährleistungsansprüche

  1. Gewährleistung gegenüber Verbrauchern

Ihre Ansprüche wegen Mängeln bei gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an Sie. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grobem Verschulden, Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für alle anderen Mängelansprüche gilt für Bauwerke eine Gewährleistungspflicht von 4 Jahren, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für elektrische Teile 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung bzw. mit der Ablieferung der Kaufsache.

Gewährleistung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sonder-

vermögen im Sinne von § 310:

  1. Mängelansprüche setzen voraus, dass Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern Sie nachweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Geschäftspartner ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Geschäftspartner aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Geschäftspartner anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz und Aufwendungsansprüche, letztere gemäß der nachstehenden Regelungen über Schadensersatz nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen.
  5. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  6. Gewährleistungsansprüche für die Ware verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe des Gegenstands an Sie. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Von dieser Regelung gem. Satz 1 ferner ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB gilt: Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  2. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB gilt:
  1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ihre Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. In diesen vorgenannten Fällen (Satz 1 und Satz 2) haften wir nur dann, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuld- haft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung Sie vertraut haben und auch vertrauen durften. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
  3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Soweit wir eine Garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Punkt a) bis c) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sind Sie ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB, so gelten folgende Regelungen:
    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch bei Lieferungen und Leistungen im Ausland.
    2. Bei Export unserer Waren durch Sie in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sie sind zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert worden sind.
    3. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der Übersetzung zugrundeliegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.
    4. Sollten vorgenannte Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    5. Erfüllungsort ist unser Sitz in 89257 Illertissen und ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in 89257 Illertissen. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind in diesen Fällen zudem berechtigt, an Ihrem Sitz zu klagen.
  2. Für Verbraucher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Das gilt auch für Lieferungen und Leistungen im Ausland. Gelten nach dem zwingenden Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers jedoch für diesen günstigere Regelungen, so sind diese anzuwenden.

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